Welche baulichen Anpassungen gibt es?
- Zugang & Mobilität
- Rampen und Schwellenlösungen
- Treppenlifte
- Hebebühnen / Plattformlifte
- Elektrische Türantriebe
- Handläufe
- Terrassen- und Balkonzugänge
- Sanitär & Hygiene
- Anpassungen von Nasszellen
- Barrierefreie Duschen
- Dusch-WC-Anlagen
- Wohn- & Arbeitsplatzanpassungen
- Unterfahrbare Küchen
- Arbeitsplatzhöhen / Möbelauszüge
- Bewegungsflächenvergrösserung
- Umbauten für Hilfsmittel (z. B. Deckenlifte)
Was müssen Klient:innen besonders beachten?
Frühzeitige Abklärung empfohlen Eine Beratung durch die SAHB, Pro Infirmis, Procap oder das ZHB hilft, Bedarf, Krankheitsbild und mögliche Lösungen korrekt einzuschätzen.
Schadenminderungspflicht Die IV übernimmt nur Massnahmen, die einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Die versicherte Person muss bei Wohnungswechsel oder Umzug nachweislich geeigneten Wohnraum suchen und begründen, weshalb eine Anpassung notwendig ist.
Anspruchsvoraussetzungen klären Vor jedem Umbau muss abgeklärt werden, ob die IV überhaupt zuständig ist.
Kostengutsprache muss vor Baubeginn vorliegen Wird in Vorausleistung gebaut, kann die IV die Kosten nur anteilsmässig übernehmen.
Berücksichtigung von Neubau / Rohbau Bei Neubauten müssen IV-relevante Anforderungen bereits geplant werden (z. B. Türbreite 80 cm, Rollstuhlgängigkeit). Die IV finanziert bei Neubauten nur die behinderungsbedingten Mehrkosten, nicht die gesamte bauliche Lösung.
Exma VISION Oensingen nutzen Geplante Nassraumlösungen können dort in Originalgrösse nachgebaut und visualisiert werden.
Was ist im Vorfeld zu prüfen?
Bei Mietwohnungen: Zustimmung des Vermieters Die IV verlangt eine schriftliche Bewilligung des Vermieters inklusive Regelung zum möglichen Rückbau.
Baueingabepflicht Bei grösseren Projekten ist eine fachgerechte Planung durch Architekt:in, Bauleitung oder Baufachleute erforderlich.
Wohnobjekt prüfen (Neubau / Rohbau / gekauft / Miete) Je nach Ausgangslage übernimmt die IV unterschiedliche Teile der Kosten.
Ärztliche Verordnung (falls Hilfsmittelanteile) Für Hilfsmittel im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen wird eine ärztliche Verordnung benötigt.
Offerten: Anforderungen für Handwerker und Baufirmen
Diese Informationen können direkt an Handwerker weitergegeben werden:
- Name der versicherten Person muss auf der Offerte stehen
- Detaillierte und nachvollziehbare Positionen
- Keine Pauschalbeträge
- Keine Positionen wie „Diverses, Reserve, Unvorhergesehenes“
- Skizze oder Plan bei komplexeren Arbeiten beilegen
- Nicht-invaliditätsbedingte Arbeiten müssen separat offeriert werden
- Kosten für Bauleitung/Koordination separat aufführen
- Offerten werden der versicherten Person gesendet, die diese an SAHB / IV weiterleitet